Das Wirtschaftsstrafrecht und der Bereich der unternehmensbezogenen Ordnungswidrigkeiten gewinnen seit Jahren für Unternehmen und Einzelpersonen immer mehr an Bedeutung. Kaum ein Jahr vergeht ohne Schlagzeilen über die strafrechtliche Aufarbeitung von Fehlverhalten in bzw. von Wirtschaftsunternehmen: Seien es Bestechungs- und Korruptionsvorwürfe gegen international tätige Konzerne, sog. „Cum/Ex“-Transaktionen in der Finanzbranche oder Manipulationsvorwürfe bei Dieselfahrzeugen, um nur einige besonders relevante Beispiele zu nennen. In der Praxis der Strafverteidigung ist dabei insbesondere zu spüren, dass der Verfolgungsdruck, die fachliche Kompetenz und Ausstattung sowie die internationale Vernetzung der Ermittlungsbehörden sowie die Höhe der letztendlich verhängten Strafen und Geldbußen immer weiter zunehmen. Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist zudem die Internationalisierung des Ermittlungsverfahrens etwa durch die Einführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die grenzüberschreitende Beweismittelbeschaffung durch die Europäische Ermittlungsanordnung (EAA), die Bildung sog. gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Joint Investigation Teams) sowie die wachsende Bedeutung von Eurojust (nicht nur in den EncroChat-Fällen) und Interpol bereits jetzt weit fortgeschritten und muss bei der Verteidigung in derartigen Verfahren von Anfang an mit berücksichtigt werden.
Die vorgenannten Beispiele zeigen auch, dass der (gesetzlich nicht definierte) Begriff des „Wirtschaftsstrafrechts“ inhaltlich nicht abschließend ist, sondern alle Rechtsbereiche im Kontext unternehmerischer Tätigkeit betreffen kann. Darüber hinaus kommen stetig neue Pflichten durch den Gesetzgeber hinzu, deren Verletzung oft bußgeld-, wenn nicht sogar strafbewehrt ist.
Jeder kann im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit von einem Ermittlungsverfahren betroffen sein. Unabhängig von dessen Ausgang kann bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens trotz Geltung der Unschuldsvermutung einschneidende Konsequenzen haben.
Auch für Unternehmen hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter oft schwerwiegende Konsequenzen.
In solchen Situationen ist die frühzeitige Einbindung eines Strafverteidigers mit einschlägiger Erfahrung unerlässlich. Gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren werden oft bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen für den späteren Verlauf und Ausgang des Verfahrens gestellt. Einmal getroffene Entscheidungen können häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden, in der Hauptverhandlung ist es hierfür regelmäßig zu spät. Bei frühzeitiger Einbindung des Verteidigers können aber in vielen Fällen bereits im Ermittlungsverfahren Lösungen erarbeitet werden, die insbesondere die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung vermeiden und die Verfahrensdauer erheblich reduzieren können.